Wir als Buckfastimker Nord Ost e.V. (BNO) haben für unsere Belegstellen glm, mgt, oie eine Belegstellenordnung, die von allen Beschickern zu akzeptieren ist, um einen reibungslosen Ablauf auf den Belegstellen sicher stellen zu können.

Belegstellenordnung 01.01.2024 – [PDF]

§1 Für unsere Mitglieder sind Belegstellen eine Dienstleistungseinrichtung des Landesverband Buckfastimker Nord Ost e.V., im weiteren BNO benannt. Der BNO ist für den Unterhalt und die rechtlichen Rahmenbedingungen verantwortlich.

§2 Ein Belegstellenleiter wird vom BNO berufen. Er regelt in seinem Auftrag den ordnungsgemäßen Belegstellenbetrieb. Der Belegstellenleiter kann in Abstimmung mit dem BNO weiteres Belegstellenpersonal berufen. Dieses unterstützt im Auftrag des Belegstellenleiters den reibungslosen Verlauf der Anlieferungen und Abholungen

§3 Anliefern kann jedes Mitglied des BNO sowie Mitglieder anderer Buckfast-Imkerverbände. In Absprache mit dem BNO können im Einzelfall auch andere Imker anliefern.

§4 Anerkennung Belegstellenordnung – Mit Aufstellung der Begattungskästchen wird diese Belegstellenordnung automatisch anerkannt. Den Anweisungen des Belegstellenpersonals ist Folge zu leisten. Sie üben in Vertretung des BNO das Hausrecht aus.

§5 Anmeldung – Bevor Königinnen angeliefert werden können, muss eine Anmeldung beim BNO, Belegstellenleiter oder Belegstellentool erfolgen. Dabei wird die Menge und der Termin vereinbart. Nähere Einzelheiten werden auf der Homepage des BNO bekannt gegeben.

§6 Bei der Anlieferung und Abholung erfolgt die Kontrolle durch das Belegstellenpersonal. Bei Nichteinhalten der Belegstellenordnung kann die gesamte Anlieferung abgewiesen werden.

§7 Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung von Begattungseinheiten besteht nicht.

§8 Die Aufstellung erfolgt auf eigene Gefahr. Der BNO übernimmt keinerlei Haftung. Der Aufsteller hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung selbst zu sorgen.

§9 Jeder Anlieferer stellt entsprechend der Vorgaben des Belegstellenleiters seine Kästchen selber auf oder übergibt diese an das Belegstellenpersonal, die sie dann auf der Belegstelle verbringen und aufstellen.

§10 Die Anlieferer werden nur an ihren eigenen Kästchen hantieren. Manipulieren von Kästchen anderer Anlieferer wird als Sachbeschädigung betrachtet und bewirkt den sofortigen, dauerhaften Ausschluss vom Belegstellenbetrieb.

§11 Für eine erfolgreiche Begattung kann keine Garantie gegeben werden.

§12 Im Belegstellenjournal werden erfasst:
– Tag der Anlieferung und Abholung
– Züchter mit Name und Wohnort
– Zahl der angelieferten Königinnen
– Abgabe des Gesundheitszeugnisses
– Betrag der erhobenen Belegstellengebühr
– Unterschrift des Züchters

§13 Für die Abholung fremder Begattungseinheiten ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

§14 Zur Anlieferung sind ausschließlich mehrwabige Kleinbegattungskästchen oder MiniPlus entsprechend der Durchführungsbestimmungen der einzelnen Belegstellen zugelassen. Ableger im Standmaß und EWKs werden nicht angenommen. Auf einwandfreien Zustand der Kästchen ist zu achten. Die Einheiten sind sicher verpackt mit Ratschengurten und wetterfest Beschriftet mit Name und Adresse des Züchters zu versehen. Ohne sichere Verpackung und Kennzeichnung kann nicht aufgestellt werden.

§15 Die Verweildauer der Begattungskästen beträgt i.d.R. zwei Wochen. Ein längerer Verbleib kann mit dem Belegstellenleiter in Ausnahmefällen vereinbart werden.

§16 Die Völkchen müssen ausreichend mit Bienen und Futter versorgt sein. Flüssigfutter in Form von Sirup oder Honig ist nicht zugelassen. Eine Nachversorgung durch das Belegstellenpersonal kann nicht erfolgen.

§17 Drohnenfreiheit – Die Völkchen müssen drohnenfrei sein und mit einem Drohnenabsperrgitter versehen sein. Das Belegstellenpersonal wird dies bei der Anlieferung prüfen. Ohne Drohnenabsperrgitter kann nicht aufgestellt werden. Diese Einheiten werden ausnahmslos zurückgewiesen.

§18 Bei der Anlieferung ist ein entsprechendes Gesundheitszeugnis gemäß der jeweiligen Anordnung des für die Belegstelle zuständigen Veterinäramtes zwingend vorzulegen. Ohne Gesundheitszeugnis kann nicht aufgestellt werden.

§19 Das Begattungsergebnis ist durch den Züchter zeitnah bis spätestens 31. August des Beschickungsjahres im Belegstellentool auf der Homepage des BNO zurück zu melden.

§20 Die Abstammung der aufgestellten Drohnenvölker wird vor der Belegstellensaison auf der Homepage des BNO bekannt gegeben. Die Betreuung und die Verantwortung für Vatervölker obliegen für die Dauer der Aufstellung dem Belegstellenpersonal.

§21 Das Betreten des Belegstellenbereiches ist nur mit Zustimmung oder im Beisein des Belegstellenpersonals erlaubt.

§22 Die Anlieferungs- und Abholtermine zu den Belegstellen werden gesondert geregelt.

§23 Für jede Anlieferung zu einer Belegstelle des Landesverbandes werden Gebühren entsprechend des Mitgliederbeschlusses erhoben und sind im Belegstellentool des BNO auf seiner Homepage einzusehen.

§24 Die Gebühren für die Beschickung müssen rechtzeitig im Voraus auf ein Konto des BNO bezahlt werden. Dazu erfolgt die Anmeldung im Belegstellentool des BNO auf seiner Homepage. Der Beschicker erhält nach Anmeldung eine vorläufige Bestätigung seiner Anmeldung mit der Aufforderung zur Zahlung der fälligen Belegstellengebühren. Diese sind innerhalb 14 Kalendertagen zu bezahlen. Nach Zahlungseingang erfolgt eine Bestätigung durch den BNO. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, wird die Anmeldung storniert und die vorläufig reservierten Plätze werden wieder frei gegeben.

§25 Sollte die angemeldete und bezahlte Anzahl an Königinnen wider Erwarten vom Anlieferer nicht erreicht werden, erfolgt keine Rückerstattung der zu viel bezahlten Gebühren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Belegstellenplätze.

§26 Der BNO behält es sich vor Belegstellendurchgänge auf Grund von höherer Gewalt oder von nicht vorhersehbaren Umständen zu stornieren. Dies sind z.B. Drohnenmangel oder Verlust/ Untergang/ Diebstahl der Drohnenvölker usw.

§27 Sollte der Anlieferer mehr als die gemeldeten Begattungseinheiten anliefern wollen, dann ist dies VORHER mit dem Belegstellenleiter abzuklären. Die Entscheidung auf Annahme obliegt einzig und allein dem Belegstellenleiter und dem Belegstellenpersonal. Die zusätzlichen Begattungsgebühren sind dann unmittelbar vor Ort bar zu bezahlen.

§28 Diese Belegstellenordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Homepage des BNO in Kraft und gilt bis eine neuere Version erscheint.

Stand: 01.Jan.2024

Belegstellenordnung 01.01.2024 – [PDF]

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